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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Für gegenwärtige und zukünftige Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen gelten ausschliesslich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos erbringen.
Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bestellungen gelten als Angebot des Bestellers. Der
Besteller ist an sein Angebot 4 Wochen nach Eingang bei uns gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere Bestätigung zustande. Bei Sonderanfertigungen wird ein Angebot des Bestellers von uns erst dann verbindlich
angenommen, wenn es die zur Erbringung der gewünschten Leistungen notwendigen Informationen wie Maße, Größe, Mengen, die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen usw. enthält.
Urheberrechte
An Kalkulationen, Entwürfen, Zeichnungen, Dokumentationen und anderen Unterlagen sowie an zur Erbringung der Leistung eingesetzten Betriebsgegenständen behalten
wir uns das Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Lieferfristen
Unsere Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen
Eingang aller vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Beim Eintritt von Verzögerungen, die wir nicht
verschuldet und auf die wir keinen Einfluss haben, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt auch für Verzögerungen, die durch Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse entstehen.
Dies gilt gleichfalls, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Wird der Versand oder die Erbringung der Leistung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, ihm mit Ablauf eines Monats nach Anzeige
der Versand- und Lieferbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Betriebsräumen jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat in Rechnung zu stellen. Wir sind
nicht verpflichtet, die Ware bei uns zu versichern. Wir sind berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Bei
schuldhafter Terminüberschreitung oder Unmöglichkeit der Lieferung kann der Besteller nur nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Auch für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nicht. Die Schadenersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
Die Versandmodalitäten werden von uns bestimmt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Mit Verlassen des Liefergegenstandes unseres Lager,
spätestens mit der Übergabe an die Transportperson, geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Wird die Lieferung durch Wünsche oder ein Verschulden des Bestellers
verzögert, geht die Gefahr am Tage unserer Versand- und Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Zur Versicherung des Leistungsgegenstandes sind wir nicht verpflichtet.
Wird ein versandfertiger Leistungsgegenstand nicht in angemessener Zeit abgerufen, sind wir berechtigt, den Gegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers an
diesen zu versenden.
Die Versendung von Ware im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Sofern wir auf Grund des Abnahmeverzuges des Bestellers vom Vertrag zurücktreten, oder wenn der Besteller den Vertrag storniert, ist der Besteller zum
Schadenersatz i. H. v. mindestens 30 % des Auftragsvolumens verpflichtet, sofern uns nicht nachweislich ein höherer Schaden entstanden ist. Der Besteller erhält die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Preise
Der Preis berechnet sich nach dem am Liefertag geltenden Preis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preis eingeschlossen. Der Preis umfasst
gleichfalls nicht Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung. Sofern sich die Lohn -und Materialkosten nach der Auftragsbestätigung erhöht haben, und zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung mehr als 3 Monate
vergangen sind, sind wir berechtigt, dem Besteller die zusätzlich erhöhten Lohn- und Materialkosten in Rechnung zu stellen.
Installation und Inbetriebnahme unter Einbeziehung des dazu erforderlichen Personalaufwandes sind im Preis nicht mit inbegriffen und werden gesondert in Rechnung
gestellt, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Das gleiche gilt für die Einweisung in die Software. Für diese Leistungen ist ein gesonderter Vertrag zu erstellen.
Zahlungen
50 % des Vertragspreises sind sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller fällig. Weitere 40 % sind bei Lieferung des Vertragsgegenstandes oder
des Datenträgers oder der Installation des Programmes fällig. Die restlichen 10 % sind nach Abnahme fällig. Der Besteller ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe bzw. Installation zu
erklären oder uns eine detaillierte schriftliche Fehlerliste einzureichen. Sofern der Besteller Fehler innerhalb von 10 Tagen nicht moniert, gilt die Abnahme als erfolgt. Sofern für die Lieferung bzw. Installation
ein Abruf des Bestellers erforderlich ist, wird der Vertragspreis 3 Wochen nach Ablauf der Abrufsfrist fällig, unabhängig davon, ob der Abruf tatsächlich erfolgte. Das gleiche gilt, wenn seit der Anzeige unserer
Versand- und Installationsbereitschaft 3 Wochen ohne Antwort des Bestellers vergangen sind.
Für eine Sonderanfertigung ist der Besteller verpflichtet, im voraus 50 % des Kaufpreises zu zahlen.
Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen vorherige vollständige Zahlung des Vertragspreises.
Unsere Vertreter sind zum Geldempfang nicht bevollmächtigt, sofern nichts anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Verzugszinsen werden dem Besteller i.
H. v. 10% in Rechnung gestellt.
Für jedes Mahnschreiben sind wir berechtigt, dem Besteller € 5,-- in Rechnung zu stellen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers aus früheren oder anderen Geschäften
ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur insoweit gestatten, sofern diese von uns schriftlich ausdrücklich als unstreitig anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt
ist.
Mängelrügen, Gewährleistung
Der Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsleistung ist bei Abnahme unverzüglich auf Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsgemäßheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 10 Tagen, eingehend bei uns, nach Empfang des Vertragsgegenstandes oder der Leistung schriftlich unter konkreter Eingabe anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach Ihrer Feststellung unter konkreter Angabe schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt der Vertragsgegenstand bzw. die Leistung als genehmigt mit der
Folge, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Wir sind berechtigt, die beanstandete Ware bzw. Leistung zu besichtigen und zu prüfen. Der Besteller ist verpflichtet, uns mindestens 3 Nachbesserungsversuche
einzuräumen. Anstelle von Nachbesserungen sind wir auch zur Ersatzlieferung berechtigt. Schadenersatzansprüche, auch aus der Möglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, auch im Rahmen der Nachbesserung, werden ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite oder auf Seiten unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Besteller hat keine Gewährleistungsansprüche, wenn er selbst oder Dritte Eingriffe an dem gelieferten Gegenstand vornehmen, es sei denn, der Fehler beruht nachweislich nicht auf
diesem Eingriff.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für die Lieferung von gebrauchten Gegenständen.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind.
Nutzungsrechte, Verletzung der Nutzungsrechte
Bei Nutzungsrechten an Computer-Programmen räumen wir dem Besteller nur das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software ein. Der
Besteller erwirbt das Nutzungsrecht für die in der Auftragsbestätigung angegebenen Anzahl von Bildschirmen bzw. Arbeitsplätzen, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Das
Nutzungsrecht wird für die aktuelle Version des Softwareproduktes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewährt. Kopien der Software oder der Bedienungsanleitungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht
erstellt oder an Dritte weitergegeben werden.
Im Falle der Verletzung von Nutzungsrechten ist der Besteller in jedem Einzelfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 50 % der für die Softwareüberlassung
gezahlten Nutzungsvergütung verpflichtet. Unter Verletzung ist die Anfertigung einer Kopie, die auf Grund der vertragswidrigen Überlassung erstellt worden ist, zu verstehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns zur
Überprüfung der Einhaltung Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeit zu gewähren und die Hardware des Bestellers einschließlich der dort installierten Software in Betrieb zu setzen und
bedienen zu lassen.
Sofern die Nutzung der Software durch Programmdatenverluste oder auf Grund von uns nicht zu vertretenden Fehlern beeinträchtigt oder unmöglich wird, so
installieren wir die Software erneut. Die Verpflichtung besteht jedoch lediglich in der aktuellen Version. Die Kosten der Neuinstallation hat der Besteller zu tragen.
Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Vertragsgegenstände und Nutzungsrechte bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung des vereinbarten Vertragspreises und der Begleichung aller
aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach einer Mahnung den
Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ein solcher Rücktritt
ist ausdrücklich schriftlich erklärt worden. Nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist abzüglich unserer Verwaltungskosten auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers anzurechnen.
Vor vollständiger Bezahlung des Vorbehaltseigentums ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung wird nur im Rahmen des
normalen Geschäftsbetriebes gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes in Höhe des Vertragspreises einschließlich Mehrwertsteuer zzgl. Eines
Sicherungsaufschlages von 10 % an uns ab. Der Sicherungsaufschlag bleibt dann ausser Betracht, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt,
sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäss nachkommt. Er ist jedoch verpflichtet, die eingehenden Beträge in Höhe der Abtretung sofort an uns weiterzuleiten. Übersteigt der Wert der für
uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Die Befugnis zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung erlischt mit dem
Zeitpunkt eine Zahlungseinstellung, einer Beantragung oder Eröffnung eines Konkursverfahrens oder eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
Unsere eigene Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Besteller hat auf Anforderung unverzüglich den Namen und die Anschrift
des Abnehmers mitzuteilen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Auskunft über Namen und Anschrift des
Gläubigers zu erteilen und uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gläubiger nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Schaden.
Mit der Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Besteller über.
Erstellte Software
Soweit Gegenstand der Vertragsbeziehungen die von uns vollständig durchgeführte einheitliche Lösung eines Datenverarbeitungsproblemes oder die Erstellung eines
speziellen, auf die individuellen Wünsche des Bestellers ausgerichteten Programmes ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit folgenden ergänzenden Massgabe:
Als Erstellung individueller Software gilt auch die Umarbeitung oder Anpassung von Standardprogrammen, sofern der Schwerpunkt der Softwareleistung in der
vorzunehmenden Änderung des Standardprogrammes besteht. Vor Beginn der Erarbeitung des gewünschten Programmes ist einverständlich ein Pflichtenkatalog zu erstellen. Nur die in dem Pflichtenkatalog niedergelegten
Anforderungen sind Vertragsgegenstand im Hinblick auf das zu erstellende Programm. Es obliegt dem Besteller, die Richtig- und Zulässigkeit der beabsichtigten Abläufe im Hinblick auf betriebliche oder gesetzliche
Bestimmungen zu prüfen.
Die Funktionsfähigkeit der Software wird in einem Testlauf mit Daten, die der Besteller zu Verfügung stellt, festgestellt. Der Besteller ist verpflichtet, nach
erfolgreichem Testlauf die Funktionstüchtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Pflichtenkatalog in einem Abnahmeprotokoll zu erklären. Andernfalls hat er innerhalb von 10 Tagen eine schriftliche Mängelliste zu
erstellen und bei uns einzureichen. Das erstellte Programm gilt ganz oder teilweise als abgenommen, wenn der Besteller es in seinem oder für seinen Betrieb einsetzt, selbst oder durch Dritte Eingriffe in das
Programm vernimmt oder innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung über die Fertigstellung des Programmes nicht die Möglichkeit der Durchführung einer ordnungsgemäßen Abnahme gewährt.
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn sie mit anderen Programmen verbunden werden oder wenn mehrere
Datenverarbeitungseinheiten zusammenwirken, so zu entwickeln, dass sie völlig fehlerfrei arbeiten. Daher sind wir lediglich verpflichtet, ein Programm zu erstellen, dass im Sinne des vertragsgemäßen Gebrauchs
grundsätzlich brauchbar ist. Eine Haftung unsererseits für die folgen von Fehlern des Bestellers bei der Auswahl von Hard- oder Software, von Fehlern bei der vom Besteller selbst durchgeführten Installation oder von
Fehlern beim Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Besteller betriebenen, nicht von uns bezogenen Hard- oder Softwareprodukten, wird ausgeschlossen. Eine Gewährleistung wird insoweit nur dann übernommen,
wenn die vorherige Prüfung durch uns ausdrücklich und schriftlich im Pflichtenkatalog vereinbart worden ist.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, dem Besteller die Benutzung der gelieferten Software zu untersagen und die Herausgabe aller Datenträger,
auf denen das Programm in nutzungsfähiger Form gespeichert ist, zu verlangen. Auf Verlangen hat der Besteller uns Zutritt zu den Geschäftsräumen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Prüfung zu gestatten, dass
das von uns erstellte Programm nicht mehr in der Hardware gespeichert ist und auch sonst keine vertragswidrige Kopie des Programmes verwendet wird. Jede weitere Nutzung nach einer solchen Untersagung ist als Verstoß
gegen das Urhebergesetz anzusehen und gilt als Verstoß gegen die Nutzerrechte im Sinne von Ziff. 9, wobei jeder Tag der untersagten Nutzung als gesonderter Verstoß gilt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Firmensitz. Das für unseren Firmensitz zuständige Amts- bzw. Landgericht wird als Gerichtsstand
vereinbart, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Unser Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Nebenabreden und Vertragsänderungen
Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages oder unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen dieser Vertragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. An Stelle der etwa
unwirksamen oder nichtigen Bedingungen gilt schon jetzt ein Vertragsinhalt als vereinbart, der dem wirtschaftlichen Ziel dieses Vertrages, sowie es in dem zugrundeliegenden Vertrag oder diesen Bedingungen zum
Ausdruck gekommen ist, am nächsten kommt.
DtR Datentechnologien-Ruhr
Kommanditgesellschaft
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